§ 82 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2022 bis 31.12.9999
§ 82 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.Paragraph 82,

Gebrauchsanweisungen und dem Medizinprodukt beigefügte sicherheitsbezogene Informationen für den Anwender sind bei Medizinprodukten im Sinne des § 81 Abs. 1 so aufzubewahren, daß sie den mit der Anwendung befaßten Personen jederzeit zugänglich sind. Gebrauchsanweisungen und dem Medizinprodukt beigefügte sicherheitsbezogene Informationen für den Anwender sind bei Medizinprodukten im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, so aufzubewahren, daß sie den mit der Anwendung befaßten Personen jederzeit zugänglich sind.

Stand vor dem 25.05.2022

In Kraft vom 01.01.1997 bis 25.05.2022
§ 82 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.Paragraph 82,

Gebrauchsanweisungen und dem Medizinprodukt beigefügte sicherheitsbezogene Informationen für den Anwender sind bei Medizinprodukten im Sinne des § 81 Abs. 1 so aufzubewahren, daß sie den mit der Anwendung befaßten Personen jederzeit zugänglich sind. Gebrauchsanweisungen und dem Medizinprodukt beigefügte sicherheitsbezogene Informationen für den Anwender sind bei Medizinprodukten im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, so aufzubewahren, daß sie den mit der Anwendung befaßten Personen jederzeit zugänglich sind.

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