§ 52 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2022 bis 31.12.9999
Die klinische Prüfung darf an einer Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit einen gesetzlichen Vertreter hat oder die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990§ 52 MPG, untergebracht ist, nicht durchgeführt werden seit 25.05.2022 weggefallen.

Stand vor dem 25.05.2022

In Kraft vom 01.07.2018 bis 25.05.2022
Die klinische Prüfung darf an einer Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit einen gesetzlichen Vertreter hat oder die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990§ 52 MPG, untergebracht ist, nicht durchgeführt werden seit 25.05.2022 weggefallen.

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