§ 46 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Für jede klinische Prüfung ist ein schriftlicher Abschlußbericht zu erstellen, der von allen an der Prüfung beteiligten klinischen Prüfern zu unterzeichnen ist§ 46 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.

(2) Der Abschlußbericht hat eine kritische Bewertung aller im Verlauf der klinischen Prüfung erlangten wissenschaftlich relevanten Daten zu enthalten.

Stand vor dem 25.05.2022

In Kraft vom 01.01.1997 bis 25.05.2022
(1) Für jede klinische Prüfung ist ein schriftlicher Abschlußbericht zu erstellen, der von allen an der Prüfung beteiligten klinischen Prüfern zu unterzeichnen ist§ 46 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.

(2) Der Abschlußbericht hat eine kritische Bewertung aller im Verlauf der klinischen Prüfung erlangten wissenschaftlich relevanten Daten zu enthalten.

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