§ 45 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Über den Prüfplan gemäß § 42 § 45 MPGmuß eine schriftliche Vereinbarung zwischen Sponsor und klinischem Prüfer vorliegen seit 25.05.2022 weggefallen.

(2) Der Prüfplan hat den wissenschaftlich fundierten Aufbau und Ablauf der klinischen Prüfung festzulegen und ihre wissenschaftliche Aussagekraft im Hinblick auf ihre Zielsetzungen und Fragestellungen sicherzustellen.

Stand vor dem 25.05.2022

In Kraft vom 01.01.1997 bis 25.05.2022
(1) Über den Prüfplan gemäß § 42 § 45 MPGmuß eine schriftliche Vereinbarung zwischen Sponsor und klinischem Prüfer vorliegen seit 25.05.2022 weggefallen.

(2) Der Prüfplan hat den wissenschaftlich fundierten Aufbau und Ablauf der klinischen Prüfung festzulegen und ihre wissenschaftliche Aussagekraft im Hinblick auf ihre Zielsetzungen und Fragestellungen sicherzustellen.

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