§ 39 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKlinische Prüfungen von Medizinprodukten dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie der Zielsetzung des § 3 Abs. 2 entsprechen.Klinische Prüfungen von Medizinprodukten dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie der Zielsetzung des Paragraph 3, Absatz 2, entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Klinische Prüfungen von Medizinprodukten dürfen nur durchgeführt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsausreichende Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 41 Abs. 4 vorliegen undausreichende Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2aussagekräftige Ergebnisse der erforderlichen nichtklinischen Prüfungen vorliegen, die entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften durchgeführt wurden.
§ 39 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.

Stand vor dem 25.05.2022

In Kraft vom 01.01.1997 bis 25.05.2022
  1. (1)Absatz einsKlinische Prüfungen von Medizinprodukten dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie der Zielsetzung des § 3 Abs. 2 entsprechen.Klinische Prüfungen von Medizinprodukten dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie der Zielsetzung des Paragraph 3, Absatz 2, entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Klinische Prüfungen von Medizinprodukten dürfen nur durchgeführt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsausreichende Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 41 Abs. 4 vorliegen undausreichende Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2aussagekräftige Ergebnisse der erforderlichen nichtklinischen Prüfungen vorliegen, die entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften durchgeführt wurden.
§ 39 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.

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