§ 35 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Medizinprodukte im Sinne des § 33 Abs. 1 § 35 MPGund des § 34 dürfen nicht mit einer zusätzlichen CE-Kennzeichnung versehen werden seit 25.05.2022 weggefallen. Ihnen müssen Informationen gemäß § 9 und einer Verordnung gemäß § 10 beigefügt sein, die gegebenenfalls auch die von den Herstellern der zusammengesetzten Medizinprodukte mitgelieferten Hinweise enthalten.

(2) Die Erklärungen für die im Abs. 1 angeführten Medizinprodukte sind für eine Überwachung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die von ihm beauftragten Sachverständigen fünf Jahre lang zur Verfügung zu halten.

Stand vor dem 25.05.2022

In Kraft vom 01.01.2006 bis 25.05.2022
(1) Medizinprodukte im Sinne des § 33 Abs. 1 § 35 MPGund des § 34 dürfen nicht mit einer zusätzlichen CE-Kennzeichnung versehen werden seit 25.05.2022 weggefallen. Ihnen müssen Informationen gemäß § 9 und einer Verordnung gemäß § 10 beigefügt sein, die gegebenenfalls auch die von den Herstellern der zusammengesetzten Medizinprodukte mitgelieferten Hinweise enthalten.

(2) Die Erklärungen für die im Abs. 1 angeführten Medizinprodukte sind für eine Überwachung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die von ihm beauftragten Sachverständigen fünf Jahre lang zur Verfügung zu halten.

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