§ 19 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZusätzlich zur CE-Kennzeichnung muß an den in § 18 Abs. 2 angeführten Stellen die Kennummer der benannten Stelle angeführt sein, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Anhängen 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 90/385/EWG, den Anhängen II, IV, V und VI der Richtlinie 93/42/EWG und den Anhängen III, IV, VI und VII der Richtlinie 98/79/EG für das jeweilige Medizinprodukt verantwortlich ist.Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung muß an den in Paragraph 18, Absatz 2, angeführten Stellen die Kennummer der benannten Stelle angeführt sein, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Anhängen 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 90/385/EWG, den Anhängen römisch II, römisch IV, römisch fünf und römisch VI der Richtlinie 93/42/EWG und den Anhängen römisch III, römisch IV, römisch VI und römisch VII der Richtlinie 98/79/EG für das jeweilige Medizinprodukt verantwortlich ist.
  2. (2)Absatz 2Ist für ein Medizinprodukt gemäß einer Verordnung nach § 28 eine Konformitätsbewertung vorgeschrieben, die nicht von einer benannten Stelle durchgeführt werden muß, darf der CE-Kennzeichnung keine Kennummer einer benannten Stelle hinzugefügt werden.Ist für ein Medizinprodukt gemäß einer Verordnung nach Paragraph 28, eine Konformitätsbewertung vorgeschrieben, die nicht von einer benannten Stelle durchgeführt werden muß, darf der CE-Kennzeichnung keine Kennummer einer benannten Stelle hinzugefügt werden.
§ 19 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.

Stand vor dem 25.05.2022

In Kraft vom 07.06.2000 bis 25.05.2022
  1. (1)Absatz einsZusätzlich zur CE-Kennzeichnung muß an den in § 18 Abs. 2 angeführten Stellen die Kennummer der benannten Stelle angeführt sein, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Anhängen 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 90/385/EWG, den Anhängen II, IV, V und VI der Richtlinie 93/42/EWG und den Anhängen III, IV, VI und VII der Richtlinie 98/79/EG für das jeweilige Medizinprodukt verantwortlich ist.Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung muß an den in Paragraph 18, Absatz 2, angeführten Stellen die Kennummer der benannten Stelle angeführt sein, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Anhängen 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 90/385/EWG, den Anhängen römisch II, römisch IV, römisch fünf und römisch VI der Richtlinie 93/42/EWG und den Anhängen römisch III, römisch IV, römisch VI und römisch VII der Richtlinie 98/79/EG für das jeweilige Medizinprodukt verantwortlich ist.
  2. (2)Absatz 2Ist für ein Medizinprodukt gemäß einer Verordnung nach § 28 eine Konformitätsbewertung vorgeschrieben, die nicht von einer benannten Stelle durchgeführt werden muß, darf der CE-Kennzeichnung keine Kennummer einer benannten Stelle hinzugefügt werden.Ist für ein Medizinprodukt gemäß einer Verordnung nach Paragraph 28, eine Konformitätsbewertung vorgeschrieben, die nicht von einer benannten Stelle durchgeführt werden muß, darf der CE-Kennzeichnung keine Kennummer einer benannten Stelle hinzugefügt werden.
§ 19 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.

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