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Verordnungen gemäß § 10 und § 11 Abs. 3 sind, soweit es die elektrotechnische Sicherheit und die vom Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, erfaßten Meßfunktionen von Medizinprodukten betrifft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen. Verordnungen gemäß Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 3, sind, soweit es die elektrotechnische Sicherheit und die vom Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, erfaßten Meßfunktionen von Medizinprodukten betrifft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen.
Verordnungen gemäß § 10 und § 11 Abs. 3 sind, soweit es die elektrotechnische Sicherheit und die vom Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, erfaßten Meßfunktionen von Medizinprodukten betrifft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen. Verordnungen gemäß Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 3, sind, soweit es die elektrotechnische Sicherheit und die vom Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, erfaßten Meßfunktionen von Medizinprodukten betrifft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen.