§ 6 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2022 bis 31.12.9999
§ 6 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.Paragraph 6,

Es ist verboten, Medizinprodukte in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu installieren, in Betrieb zu nehmen oder anzuwenden, wenn

  1. 1.Ziffer einsder begründete Verdacht besteht, daß sie die grundlegenden Anforderungen im Sinne der §§ 8 und 9 und einer Verordnung nach § 10 oder zutreffendenfalls die Anforderungen des § 11 nicht erfüllen oderder begründete Verdacht besteht, daß sie die grundlegenden Anforderungen im Sinne der Paragraphen 8 und 9 und einer Verordnung nach Paragraph 10, oder zutreffendenfalls die Anforderungen des Paragraph 11, nicht erfüllen oder
  2. 2.Ziffer 2ihr Verfalldatum abgelaufen ist.

Stand vor dem 25.05.2022

In Kraft vom 01.01.1997 bis 25.05.2022
§ 6 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.Paragraph 6,

Es ist verboten, Medizinprodukte in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu installieren, in Betrieb zu nehmen oder anzuwenden, wenn

  1. 1.Ziffer einsder begründete Verdacht besteht, daß sie die grundlegenden Anforderungen im Sinne der §§ 8 und 9 und einer Verordnung nach § 10 oder zutreffendenfalls die Anforderungen des § 11 nicht erfüllen oderder begründete Verdacht besteht, daß sie die grundlegenden Anforderungen im Sinne der Paragraphen 8 und 9 und einer Verordnung nach Paragraph 10, oder zutreffendenfalls die Anforderungen des Paragraph 11, nicht erfüllen oder
  2. 2.Ziffer 2ihr Verfalldatum abgelaufen ist.

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