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Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||||||
1 |
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| ||||||||||||||||||||||||||
| bis | 150 Euro |
|
| 25 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 150 Euro bis | 300 Euro |
| 48 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 300 Euro bis | 700 Euro |
| 68 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 700 Euro bis | 2 000 Euro |
| 114 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro |
| 182 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro |
| 335 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro |
| 792 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro |
| 1 556 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro |
| 3 112 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro |
| 4 670 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro |
| 6 227 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro |
| 7 783 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 350 000 Euro |
| 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4 203 Euro | ||||||||||||||||||||||||
|
| 196 Euro je Sprache | ||||||||||||||||||||||||||
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
(Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 333 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||
2 | Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse |
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| bis | 150 Euro |
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| 20 Euro | |
| über | 150 Euro bis | 300 Euro |
| 44 Euro | |
| über | 300 Euro bis | 700 Euro |
| 75 Euro | |
| über | 700 Euro bis | 2 000 Euro |
| 154 Euro | |
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro |
| 304 Euro | |
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro |
| 609 Euro | |
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro |
| 1 219 Euro | |
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro |
| 2 288 Euro | |
| über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro |
| 4 579 Euro | |
| über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro |
| 6 867 Euro | |
| über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro |
| 9 156 Euro | |
| über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro |
| 11 446 Euro | |
| über | 350 000 Euro |
| 1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 6 071 Euro | ||
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.
6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 365 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||||||
3 | Pauschalgebühren
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| ||||||||||||||||||||||||||
| bis | 2 000 Euro |
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| 228 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro |
| 381 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro |
| 762 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro |
| 1 526 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro |
| 3 051 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro |
| 6 104 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro |
| 9 156 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro |
| 12 211 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro |
| 15 263 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 350 000 Euro |
| 2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 8 096 Euro | ||||||||||||||||||||||||
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| 5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5 884 Euro | ||||||||||||||||||||||||||
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an.
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.
6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 545 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
7. Wird die Klage nach Tarifpost 3 lit. b vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
8. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
II. ExekutionsverfahrenTarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||||||||||||||||||||||||||
4 |
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| |||||||||||||||||||||||||||
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| bis | 150 Euro |
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| 19 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 150 Euro bis | 300 Euro |
| 43 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 300 Euro bis | 700 Euro |
| 48 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 700 Euro bis | 2 000 Euro |
| 67 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro |
| 90 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro |
| 114 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro |
| 164 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro |
| 199 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 70 000 Euro |
| 199 Euro zuzüglich 2,5 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands | |||||||||||||||||||||||||
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| bis | 150 Euro |
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| 39 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 150 Euro bis | 300 Euro |
| 48 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 300 Euro bis | 700 Euro |
| 64 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 700 Euro bis | 2 000 Euro |
| 90 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro |
| 124 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro |
| 190 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro |
| 273 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro |
| 439 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 70 000 Euro |
| 439 Euro zuzüglich 2,8 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands | |||||||||||||||||||||||||
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| 15 Euro | |||||||||||||||||||||||||||
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| 150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren | |||||||||||||||||||||||||||
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| 150% der in Z I lit. b angeführten Gebühren | |||||||||||||||||||||||||||
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| 31 Euro | |||||||||||||||||||||||||||
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| 200% der in Z I lit. a angeführten Gebühren | |||||||||||||||||||||||||||
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| 200% der in Z I lit. b angeführten Gebühren | |||||||||||||||||||||||||||
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| 46 Euro | |||||||||||||||||||||||||||
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 Z I lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 Z I lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I zu entrichten.
1a. Die in der Tarifpost 4 Z I angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7,90 Euro, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.
2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.
4. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z I lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.
6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der – allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten – Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I lit. b.
7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
8. In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21.
III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und ReorganisationsverfahrenTarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||
5 |
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| 47 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 25 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 94 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 141 Euro | ||||||||||||||||||||||
1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I.
1a. Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 Z I lit. b. Für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO ist keine Gebühr nach Z I lit. b zu entrichten.
2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme in der Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||
6 |
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| 15 vH der Entlohnung des Insolvenzverwalters nach §§ 82 bis 82c IO, mindestens jedoch 473 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 473 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 948 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 1 421 Euro | ||||||||||||||||||||||
1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird.
2. Die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist wie eine Masseforderung zu behandeln.
3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren ist keine Pauschalgebühr zu entrichten. In Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Tarifpost 6 vorgesehenen Gebühren.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010) |
5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 Z I ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkursverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer StreitsachenTarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||
7 |
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| 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten | ||||||||||||||||||||||
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| 15 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 143 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 93 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 114 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren |
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| 31 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 31 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 287 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 31 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 154 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| Für Revisionsrekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren |
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| 46 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 46 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 430 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 46 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 228 Euro | ||||||||||||||||||||||
1. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.
2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
3. Zahlungspflichtig ist:
a) | für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. a sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde; | |||||||||
b) | für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b; | |||||||||
c) | für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt; | |||||||||
d) | für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie Z III lit. c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b oder Z III lit. a und b. | |||||||||
Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht. |
4. Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
(Anm.: Z 7 und 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
8. Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 22 400 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte § 276 Abs. 1 ABGB) 14 834 Euro nicht übersteigen.
9. Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 ErwSchVG zu verwenden.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||||||||||||||||||||||
8 |
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| Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht | 5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 77 Euro | |||||||||||||||||||||||
1. Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus § 24.
2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen.
2a. Ergeht im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 116 Euro.
3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 08 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.
5. Die Pauschalgebühr ist auch für das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG zu entrichten.
6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||
9 |
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| 47 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| vom Wert des Rechtes | 1,1 vH | ||||||||||||||||||||||
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| 79 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| vom Wert des Rechtes | 1,1 vH | ||||||||||||||||||||||
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| vom Wert des Rechtes | 1,2 vH | ||||||||||||||||||||||
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| vom Wert des Rechtes | 6 vT | ||||||||||||||||||||||
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| vom Wert des Rechtes | 6 vT | ||||||||||||||||||||||
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| 15 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je abgefragter EZ | 3,76 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je abgefragtem Blatt einer EZ | 2 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je abgefragter TZ | 0,47 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je abgefragter Urkunde | 1,17 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je abgefragter Person | 1,88 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| aa) für die letzten fünf Jahre | 1,88 Euro | ||||||||||||||||||||||
bb) ohne zeitliche Begrenzung | 4,47 Euro | ||||||||||||||||||||||||
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| je abgefragter KG | 0,47 Euro | ||||||||||||||||||||||
| (Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch Art. 3 Z 5, BGBl. I Nr. 60/2017) |
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| je abgefragter TZ | 1,88 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je abgefragter KG | 1,88 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je Liegenschaftsgruppe | 1,88 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| aa) bis zu 500m | 3,76 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| aa) für 1 bis 10 Grundstücke | 3,76 Euro | ||||||||||||||||||||||
bb) für 11 bis 100 Grundstücke | 13 Euro | ||||||||||||||||||||||||
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| aa) für 1 bis 10 Grundstücke | 4 Euro | ||||||||||||||||||||||
bb) für 11 bis 100 Grundstücke | 15 Euro | ||||||||||||||||||||||||
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| aa) bis zu 10 Treffern | 1,17 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschaftsgruppe, Person oder je abgefragtem Blatt | 1,77 Euro | ||||||||||||||||||||||
Zu a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 19 Euro.
2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
(Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) |
4. Gebührenfrei sind:
a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.
Zu b:
5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
6. Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 23 Euro.
7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
a) | an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) erworben oder | |||||||||
b) | einerseits an einer oder mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder einem oder mehreren Bauwerken (Anmerkung 11) und andererseits an einem oder mehreren Grundbuchskörpern erworben oder | |||||||||
c) | auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden. |
9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
10. Folgende Eintragungen sind keine Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts:
a) | bei Abschreibung eines Bestandteils eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundbuchskörpers die Eintragung dieses Pfandrechts als Simultanhypothek in einer neuen Einlage für das Trennstück oder | |||||||||
b) | wenn keine Änderung der Eintragung im Lastenblatt erfolgt oder | |||||||||
c) | wenn im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb oder bei der Änderung von Miteigentumsanteilen bei einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Lastenblatt eine Richtigstellung der Beschränkung (Verweis auf das Eigentumsblatt) vorgenommen wird. | |||||||||
Für solche Eintragungen fallen auch keine Gebühren nach lit. b Z 5 an. |
10a. Wird ein Pfandrecht, für das bereits die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigen Verpfändung in einer Einlage eingetragen und die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde, anlässlich der nachträglichen Eintragung im angemerkten Rang in weiteren Einlagen im laufenden Rang als Simultanhypothek eingetragen, so ist dennoch nur einmal die Gebühr nach lit. b Z 6 zu entrichten, soweit der Wert des eingetragenen Rechts den Wert nicht übersteigt, für den die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde.
11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
a) | Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten; | |||||||||
b) | Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955; | |||||||||
c) | Abschreibungen oder Zuschreibungen von Grundstücken oder Anteilen ohne Änderung des Eigentumsrechtes; | |||||||||
d) | die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert; | |||||||||
e) | die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO; | |||||||||
f) | die Eintragung von bisher auf einem Baurecht lastenden Pfandrechten auf dem Grundbuchskörper bei Erlöschen des Baurechts. |
13. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
14. Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 17 auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.
15. Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
16. Die Grundbuchsdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach Tarifpost 9 lit. e und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011) |
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||||||||||||||||||||||||
10 |
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| 19 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 36 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 36 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| (Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005) |
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| 162 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 36 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 23 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 60 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 106 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 220 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 220 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 81 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 9,40 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 9,40 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 9,40 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 9,40 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 9,40 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 171 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 9,40 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 22 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 101 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 101 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 101 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 400 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 228 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 368 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 205 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 368 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 368 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 114 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 22 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 171 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 54 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 31 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 45 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 31 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 68 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 68 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 27 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 9,40 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 22 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 31 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 54 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 68 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 22 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 9,40 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 1,2 vH vom Wert des Rechtes | |||||||||||||||||||||||||
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| 68 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 15 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 15 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| für jede angefangene Seite 3,53 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 3,76 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 6,30 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| (Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 60/2017) |
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| 1,17 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 1,17 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 1,17 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| (Anm.: Z 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) |
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| je Urkunde 1,17 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| (Anm.: Z 13 und 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) |
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| 1,17 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 1,17 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 1,17 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| (Anm.: Z 18 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 60/2017) |
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| (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) |
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Zu Z I lit. a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 19 Euro.
2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.
(Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei.
Zu Z I lit. b und c:
6. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.
11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.
12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.
13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.
14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.
15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.
15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die mangels Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften (§ 277 Abs. 6 zweiter Satz UGB), die aber dennoch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit; die Gebührenbefreiung ist unter ziffernmäßiger Angabe der Umsatzerlöse geltend zu machen.
15b. Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach § 4 Abs. 1 und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.
Zu Z II:
16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.
Zu Z III:
17. Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach Tarifpost 10 Z IV und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.
(Anm.: Z 17a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
Zu Z IV:
21. Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch sowie sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Z 1 bis 17 sind von Abfragegebühren befreit, sofern keine Weitergabe an Dritte erfolgt.
22. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
23. Für Abfrageprodukte entsteht nur dann eine Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost, wenn in Z IV dafür eine Gebühr vorgesehen ist.
Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren | |||||||||||||||||||||||||||||
11 | E. Beglaubigungen und Beurkundungen |
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| a) |
| für jede Unterschrift |
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| bis | 360 Euro |
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| 3,53 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| über | 360 Euro bis | 730 Euro |
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| 7 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| über | 730 Euro bis | 3 630 Euro |
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| 15 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| über | 3 630 Euro bis | 7 270 Euro |
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| 29 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| über | 7 270 Euro bis | 36 340 Euro |
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| 45 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| über | 36 340 Euro bis | 72 670 Euro |
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| 61 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| über | 72 670 Euro |
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| für jede weitere angefangene 72 670 Euro |
| je 29 Euro mehr | ||||||||||||||||||||||||||||
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| 15 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||
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| für jede angefangene Seite der Abschrift | 2,36 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||
| c) |
| die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren |
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| die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren |
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| die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren |
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| die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren |
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| (Anm.: lit. d aufgehoben durch Art. 15, Z 4, BGBl. I Nr. 59/2017) |
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1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001) |
6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.
7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.
7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 19 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.
8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.
9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.
10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12 |
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| Pauschalgebühren für folgende Verfahren: |
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| a) |
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| 358 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 312 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 143 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) |
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| 287 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) |
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| 287 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 287 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 287 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) |
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| d) | (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008) |
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| vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag | 1,5 vH | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag | 1,5 vH | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| vom Nennbetrag des Wertpapiers | 1,5 vH | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 472 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 472 Euro 2 365 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) |
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| (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) |
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| 309 Euro je Partei | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) |
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| 236 Euro je Partei | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 273 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3b festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.
2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
3. Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 312 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 468 Euro.
3a. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von 4 944 Euro und deren jährliche Einkünfte 14 834 Euro nicht übersteigen.
3b. Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.
4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 143 Euro zu entrichten.
5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.
6. Wird in den in der Tarifpost 12 lit. d Z 2 bis 4 genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH. Wird kein Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtkräftig ermittelt oder verglichen, so ist die Gebühr nach Anmerkung 4 zu entrichten; diese erhöht sich nach Rekurserhebung auf 157 Euro und nach Revisionsrekurserhebung auf 191 Euro
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) |
8. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten ist. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten.
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) |
10. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h und i ist jeweils nur einmal zu entrichten, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.
11. | Gebührenfrei sind, soweit nicht ausdrücklich anders angeordnet: | |||||||||
a) | Verfahren nach dem UbG und dem HeimAufG, | |||||||||
b) | Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz, | |||||||||
c) | Verfahren über die Abstammung (§§ 81 ff AußStrG), | |||||||||
d) | Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen, | |||||||||
e) | Verfahren über die Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte (§§ 104 ff AußStrG), | |||||||||
f) | Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (§§ 111a ff AußStrG), | |||||||||
g) | Erwachsenenschutzverfahren (§§ 116a ff AußStrG), | |||||||||
k) | Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG. |
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||||||||||||||||||||||
12a | Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens mit Ausnahme der Verfahren nach Tarifpost 12 lit. d |
| |||||||||||||||||||||||
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| das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren | |||||||||||||||||||||||
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| das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren | |||||||||||||||||||||||
1. Gebührenpflichtig sind nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
2. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.
V. Strafverfahren auf Grund von PrivatanklagenTarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||||||||||||||||||||||
13 | Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren: |
| |||||||||||||||||||||||
| a) | Privatanklage und Anträge des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO | 287 Euro | ||||||||||||||||||||||
| b) |
| 576 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 862 Euro | ||||||||||||||||||||||
| c) | sonstige Anträge nach dem Mediengesetz | 87 Euro | ||||||||||||||||||||||
| d) | für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. c | 175 Euro | ||||||||||||||||||||||
(Anm.: Z 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008)
Va. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von VerwaltungsbehördenTarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
13a |
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| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 418 Euro 594 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 800 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 800 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| 1 177 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| 447 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| 600 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 589 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 412 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 18 827 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a lit. d unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
4. Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (§ 10) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.
VI. JustizverwaltungTarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||
14 | Pauschalgebühren: |
| ||||||||||||||||||||||
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| 63 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 15 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 63 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 215 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 44 Euro | ||||||||||||||||||||||
| (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013) |
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| (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005) |
| ||||||||||||||||||||||
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| 131 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| ||||||||||||||||||||||
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| 215 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 44 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 345 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| ||||||||||||||||||||||
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| 1 379 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 690 Euro | ||||||||||||||||||||||
|
| 1 379 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je angefragtem Rechtsträger 63 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 131 Euro pro Kalenderjahr | ||||||||||||||||||||||
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| 706 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 236 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 117 Euro | ||||||||||||||||||||||
| (Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 38/2019) |
| ||||||||||||||||||||||
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| 10,70 Euro | ||||||||||||||||||||||
1. Die in der Tarifpost 14 Z 2 und 11 angeführten Amtshandlungen werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
2a. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 6 ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.
3. Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Z 11 begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,47 Euro zu entrichten.
4. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.
5. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.
6. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 12 ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 38/2019)
8. Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Z 17 eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen.
VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VITarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||
15 | Pauschalgebühren |
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| ||||||||||||||||||||||
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| für jede angefangene Seite der Abschrift | 1,30 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| für jede angefangene Seite | 4 Euro | ||||||||||||||||||||||
1. Beglaubigungen nach § 190 AußStrG sind als Amtsbestätigungen anzusehen.
2. Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.
3. Gebührenfrei sind:
a) | die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird; | |||||||||
b) | die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind; | |||||||||
c) | die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers; | |||||||||
d) | die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels; | |||||||||
e) | bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien; | |||||||||
f) | Amtsbestätigungen, die dem Insolvenzverwalter erteilt werden; | |||||||||
g) | Amtsbestätigungen, die in Pflegschaftsverfahren und in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden. |
4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften, die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.
5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.
6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 70 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt, eine Gebühr in Höhe von 36 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.
6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 13 Euro.
6b. Für die Ausstellung einer Apostille nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 28/1968 ist eine Gebühr von 15 Euro zu entrichten.
7. Sämtliche gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke, Dateien und Vervielfältigungen sowie Amtsbestätigungen, Zeugnisse und Apostillen nach der Tarifpost 15 (einschließlich deren Anmerkungen) werden der Partei erst überlassen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)
Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||||||
1 |
|
| ||||||||||||||||||||||||||
| bis | 150 Euro |
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| 25 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 150 Euro bis | 300 Euro |
| 48 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 300 Euro bis | 700 Euro |
| 68 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 700 Euro bis | 2 000 Euro |
| 114 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro |
| 182 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro |
| 335 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro |
| 792 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro |
| 1 556 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro |
| 3 112 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro |
| 4 670 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro |
| 6 227 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro |
| 7 783 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 350 000 Euro |
| 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4 203 Euro | ||||||||||||||||||||||||
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| 196 Euro je Sprache | ||||||||||||||||||||||||||
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
(Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 333 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||
2 | Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse |
| ||||
| bis | 150 Euro |
|
| 20 Euro | |
| über | 150 Euro bis | 300 Euro |
| 44 Euro | |
| über | 300 Euro bis | 700 Euro |
| 75 Euro | |
| über | 700 Euro bis | 2 000 Euro |
| 154 Euro | |
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro |
| 304 Euro | |
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro |
| 609 Euro | |
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro |
| 1 219 Euro | |
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro |
| 2 288 Euro | |
| über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro |
| 4 579 Euro | |
| über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro |
| 6 867 Euro | |
| über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro |
| 9 156 Euro | |
| über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro |
| 11 446 Euro | |
| über | 350 000 Euro |
| 1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 6 071 Euro | ||
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.
6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 365 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||||||
3 | Pauschalgebühren
|
| ||||||||||||||||||||||||||
| bis | 2 000 Euro |
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| 228 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro |
| 381 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro |
| 762 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro |
| 1 526 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro |
| 3 051 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro |
| 6 104 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro |
| 9 156 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro |
| 12 211 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro |
| 15 263 Euro | |||||||||||||||||||||||
| über | 350 000 Euro |
| 2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 8 096 Euro | ||||||||||||||||||||||||
|
| 5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5 884 Euro | ||||||||||||||||||||||||||
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an.
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.
6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 545 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
7. Wird die Klage nach Tarifpost 3 lit. b vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
8. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
II. ExekutionsverfahrenTarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||||||||||||||||||||||||||
4 |
|
| |||||||||||||||||||||||||||
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|
| |||||||||||||||||||||||||||
| bis | 150 Euro |
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| 19 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 150 Euro bis | 300 Euro |
| 43 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 300 Euro bis | 700 Euro |
| 48 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 700 Euro bis | 2 000 Euro |
| 67 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro |
| 90 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro |
| 114 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro |
| 164 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro |
| 199 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 70 000 Euro |
| 199 Euro zuzüglich 2,5 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands | |||||||||||||||||||||||||
|
|
| |||||||||||||||||||||||||||
| bis | 150 Euro |
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| 39 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 150 Euro bis | 300 Euro |
| 48 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 300 Euro bis | 700 Euro |
| 64 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 700 Euro bis | 2 000 Euro |
| 90 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro |
| 124 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro |
| 190 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro |
| 273 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro |
| 439 Euro | ||||||||||||||||||||||||
| über | 70 000 Euro |
| 439 Euro zuzüglich 2,8 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands | |||||||||||||||||||||||||
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| 15 Euro | |||||||||||||||||||||||||||
|
|
| |||||||||||||||||||||||||||
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| 150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren | |||||||||||||||||||||||||||
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| 150% der in Z I lit. b angeführten Gebühren | |||||||||||||||||||||||||||
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| 31 Euro | |||||||||||||||||||||||||||
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| |||||||||||||||||||||||||||
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| 200% der in Z I lit. a angeführten Gebühren | |||||||||||||||||||||||||||
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| 200% der in Z I lit. b angeführten Gebühren | |||||||||||||||||||||||||||
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| 46 Euro | |||||||||||||||||||||||||||
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 Z I lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 Z I lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I zu entrichten.
1a. Die in der Tarifpost 4 Z I angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7,90 Euro, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.
2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.
4. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z I lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.
6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der – allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten – Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I lit. b.
7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
8. In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21.
III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und ReorganisationsverfahrenTarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||
5 |
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| 47 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 25 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 94 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 141 Euro | ||||||||||||||||||||||
1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I.
1a. Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 Z I lit. b. Für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO ist keine Gebühr nach Z I lit. b zu entrichten.
2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme in der Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||
6 |
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| 15 vH der Entlohnung des Insolvenzverwalters nach §§ 82 bis 82c IO, mindestens jedoch 473 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 473 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 948 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 1 421 Euro | ||||||||||||||||||||||
1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird.
2. Die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist wie eine Masseforderung zu behandeln.
3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren ist keine Pauschalgebühr zu entrichten. In Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Tarifpost 6 vorgesehenen Gebühren.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010) |
5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 Z I ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkursverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer StreitsachenTarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||
7 |
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| 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten | ||||||||||||||||||||||
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| 15 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 143 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 93 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 114 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren |
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| 31 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 31 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 287 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 31 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 154 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| Für Revisionsrekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren |
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| 46 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 46 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 430 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 46 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 228 Euro | ||||||||||||||||||||||
1. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.
2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
3. Zahlungspflichtig ist:
a) | für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. a sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde; | |||||||||
b) | für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b; | |||||||||
c) | für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt; | |||||||||
d) | für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie Z III lit. c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b oder Z III lit. a und b. | |||||||||
Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht. |
4. Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
(Anm.: Z 7 und 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
8. Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 22 400 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte § 276 Abs. 1 ABGB) 14 834 Euro nicht übersteigen.
9. Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 ErwSchVG zu verwenden.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||||||||||||||||||||||
8 |
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| Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht | 5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 77 Euro | |||||||||||||||||||||||
1. Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus § 24.
2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen.
2a. Ergeht im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 116 Euro.
3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 08 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.
5. Die Pauschalgebühr ist auch für das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG zu entrichten.
6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||
9 |
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| 47 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| vom Wert des Rechtes | 1,1 vH | ||||||||||||||||||||||
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| 79 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| vom Wert des Rechtes | 1,1 vH | ||||||||||||||||||||||
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| vom Wert des Rechtes | 1,2 vH | ||||||||||||||||||||||
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| vom Wert des Rechtes | 6 vT | ||||||||||||||||||||||
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| vom Wert des Rechtes | 6 vT | ||||||||||||||||||||||
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| 15 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je abgefragter EZ | 3,76 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je abgefragtem Blatt einer EZ | 2 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je abgefragter TZ | 0,47 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je abgefragter Urkunde | 1,17 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je abgefragter Person | 1,88 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| aa) für die letzten fünf Jahre | 1,88 Euro | ||||||||||||||||||||||
bb) ohne zeitliche Begrenzung | 4,47 Euro | ||||||||||||||||||||||||
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| je abgefragter KG | 0,47 Euro | ||||||||||||||||||||||
| (Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch Art. 3 Z 5, BGBl. I Nr. 60/2017) |
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| je abgefragter TZ | 1,88 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je abgefragter KG | 1,88 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je Liegenschaftsgruppe | 1,88 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| aa) bis zu 500m | 3,76 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| aa) für 1 bis 10 Grundstücke | 3,76 Euro | ||||||||||||||||||||||
bb) für 11 bis 100 Grundstücke | 13 Euro | ||||||||||||||||||||||||
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| aa) für 1 bis 10 Grundstücke | 4 Euro | ||||||||||||||||||||||
bb) für 11 bis 100 Grundstücke | 15 Euro | ||||||||||||||||||||||||
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| aa) bis zu 10 Treffern | 1,17 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschaftsgruppe, Person oder je abgefragtem Blatt | 1,77 Euro | ||||||||||||||||||||||
Zu a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 19 Euro.
2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
(Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) |
4. Gebührenfrei sind:
a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.
Zu b:
5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
6. Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 23 Euro.
7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
a) | an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) erworben oder | |||||||||
b) | einerseits an einer oder mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder einem oder mehreren Bauwerken (Anmerkung 11) und andererseits an einem oder mehreren Grundbuchskörpern erworben oder | |||||||||
c) | auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden. |
9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
10. Folgende Eintragungen sind keine Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts:
a) | bei Abschreibung eines Bestandteils eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundbuchskörpers die Eintragung dieses Pfandrechts als Simultanhypothek in einer neuen Einlage für das Trennstück oder | |||||||||
b) | wenn keine Änderung der Eintragung im Lastenblatt erfolgt oder | |||||||||
c) | wenn im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb oder bei der Änderung von Miteigentumsanteilen bei einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Lastenblatt eine Richtigstellung der Beschränkung (Verweis auf das Eigentumsblatt) vorgenommen wird. | |||||||||
Für solche Eintragungen fallen auch keine Gebühren nach lit. b Z 5 an. |
10a. Wird ein Pfandrecht, für das bereits die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigen Verpfändung in einer Einlage eingetragen und die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde, anlässlich der nachträglichen Eintragung im angemerkten Rang in weiteren Einlagen im laufenden Rang als Simultanhypothek eingetragen, so ist dennoch nur einmal die Gebühr nach lit. b Z 6 zu entrichten, soweit der Wert des eingetragenen Rechts den Wert nicht übersteigt, für den die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde.
11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
a) | Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten; | |||||||||
b) | Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955; | |||||||||
c) | Abschreibungen oder Zuschreibungen von Grundstücken oder Anteilen ohne Änderung des Eigentumsrechtes; | |||||||||
d) | die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert; | |||||||||
e) | die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO; | |||||||||
f) | die Eintragung von bisher auf einem Baurecht lastenden Pfandrechten auf dem Grundbuchskörper bei Erlöschen des Baurechts. |
13. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
14. Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 17 auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.
15. Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
16. Die Grundbuchsdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach Tarifpost 9 lit. e und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011) |
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||||||||||||||||||||||||
10 |
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| 19 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 36 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 36 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| (Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005) |
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| 162 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 36 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 23 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 60 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 106 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 220 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 220 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 81 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 9,40 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 9,40 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 9,40 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 9,40 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 9,40 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 171 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 9,40 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 22 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 101 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 101 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 101 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 400 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 228 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 368 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 205 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 368 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 368 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 114 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 22 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 171 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 54 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 31 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 45 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 31 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 68 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 68 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 27 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 9,40 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 22 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 31 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 54 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 68 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 22 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 9,40 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 1,2 vH vom Wert des Rechtes | |||||||||||||||||||||||||
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| 68 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 15 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 15 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| für jede angefangene Seite 3,53 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 3,76 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 6,30 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| (Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 60/2017) |
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| 1,17 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 1,17 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 1,17 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| (Anm.: Z 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) |
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| je Urkunde 1,17 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| (Anm.: Z 13 und 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) |
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| 1,17 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 1,17 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| 1,17 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| (Anm.: Z 18 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 60/2017) |
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| (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) |
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Zu Z I lit. a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 19 Euro.
2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.
(Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei.
Zu Z I lit. b und c:
6. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.
11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.
12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.
13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.
14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.
15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.
15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die mangels Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften (§ 277 Abs. 6 zweiter Satz UGB), die aber dennoch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit; die Gebührenbefreiung ist unter ziffernmäßiger Angabe der Umsatzerlöse geltend zu machen.
15b. Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach § 4 Abs. 1 und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.
Zu Z II:
16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.
Zu Z III:
17. Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach Tarifpost 10 Z IV und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.
(Anm.: Z 17a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
Zu Z IV:
21. Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch sowie sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Z 1 bis 17 sind von Abfragegebühren befreit, sofern keine Weitergabe an Dritte erfolgt.
22. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
23. Für Abfrageprodukte entsteht nur dann eine Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost, wenn in Z IV dafür eine Gebühr vorgesehen ist.
Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren | |||||||||||||||||||||||||||||
11 | E. Beglaubigungen und Beurkundungen |
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| a) |
| für jede Unterschrift |
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| bis | 360 Euro |
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| 3,53 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| über | 360 Euro bis | 730 Euro |
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| 7 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| über | 730 Euro bis | 3 630 Euro |
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| 15 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| über | 3 630 Euro bis | 7 270 Euro |
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| 29 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| über | 7 270 Euro bis | 36 340 Euro |
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| 45 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| über | 36 340 Euro bis | 72 670 Euro |
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| 61 Euro | |||||||||||||||||||||||||
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| über | 72 670 Euro |
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| für jede weitere angefangene 72 670 Euro |
| je 29 Euro mehr | ||||||||||||||||||||||||||||
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| 15 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||
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| für jede angefangene Seite der Abschrift | 2,36 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||
| c) |
| die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren |
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| die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren |
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| die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren |
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| die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren |
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| (Anm.: lit. d aufgehoben durch Art. 15, Z 4, BGBl. I Nr. 59/2017) |
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1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001) |
6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.
7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.
7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 19 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.
8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.
9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.
10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12 |
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| Pauschalgebühren für folgende Verfahren: |
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| a) |
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| 358 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 312 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 143 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) |
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| 287 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) |
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| 287 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 287 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 287 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) |
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 87 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| d) | (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008) |
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| vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag | 1,5 vH | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag | 1,5 vH | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| vom Nennbetrag des Wertpapiers | 1,5 vH | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 472 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 472 Euro 2 365 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) |
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| (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) |
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| 309 Euro je Partei | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) |
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| 236 Euro je Partei | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 273 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3b festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.
2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
3. Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 312 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 468 Euro.
3a. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von 4 944 Euro und deren jährliche Einkünfte 14 834 Euro nicht übersteigen.
3b. Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.
4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 143 Euro zu entrichten.
5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.
6. Wird in den in der Tarifpost 12 lit. d Z 2 bis 4 genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH. Wird kein Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtkräftig ermittelt oder verglichen, so ist die Gebühr nach Anmerkung 4 zu entrichten; diese erhöht sich nach Rekurserhebung auf 157 Euro und nach Revisionsrekurserhebung auf 191 Euro
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) |
8. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten ist. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten.
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) |
10. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h und i ist jeweils nur einmal zu entrichten, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.
11. | Gebührenfrei sind, soweit nicht ausdrücklich anders angeordnet: | |||||||||
a) | Verfahren nach dem UbG und dem HeimAufG, | |||||||||
b) | Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz, | |||||||||
c) | Verfahren über die Abstammung (§§ 81 ff AußStrG), | |||||||||
d) | Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen, | |||||||||
e) | Verfahren über die Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte (§§ 104 ff AußStrG), | |||||||||
f) | Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (§§ 111a ff AußStrG), | |||||||||
g) | Erwachsenenschutzverfahren (§§ 116a ff AußStrG), | |||||||||
k) | Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG. |
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||||||||||||||||||||||
12a | Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens mit Ausnahme der Verfahren nach Tarifpost 12 lit. d |
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| das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren | |||||||||||||||||||||||
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| das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren | |||||||||||||||||||||||
1. Gebührenpflichtig sind nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
2. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.
V. Strafverfahren auf Grund von PrivatanklagenTarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||||||||||||||||||||||
13 | Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren: |
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| a) | Privatanklage und Anträge des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO | 287 Euro | ||||||||||||||||||||||
| b) |
| 576 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 862 Euro | ||||||||||||||||||||||
| c) | sonstige Anträge nach dem Mediengesetz | 87 Euro | ||||||||||||||||||||||
| d) | für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. c | 175 Euro | ||||||||||||||||||||||
(Anm.: Z 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008)
Va. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von VerwaltungsbehördenTarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
13a |
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| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 418 Euro 594 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 800 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 800 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1 177 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 447 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 600 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 589 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 412 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 18 827 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a lit. d unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
4. Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (§ 10) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.
VI. JustizverwaltungTarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||
14 | Pauschalgebühren: |
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| 63 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 15 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 63 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 215 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 44 Euro | ||||||||||||||||||||||
| (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013) |
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| (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005) |
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| 131 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 215 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 44 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 345 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 1 379 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 690 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 1 379 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| je angefragtem Rechtsträger 63 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 131 Euro pro Kalenderjahr | ||||||||||||||||||||||
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| 706 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 236 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| 117 Euro | ||||||||||||||||||||||
| (Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 38/2019) |
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| 10,70 Euro | ||||||||||||||||||||||
1. Die in der Tarifpost 14 Z 2 und 11 angeführten Amtshandlungen werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
2a. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 6 ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.
3. Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Z 11 begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,47 Euro zu entrichten.
4. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.
5. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.
6. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 12 ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 38/2019)
8. Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Z 17 eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen.
VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VITarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren | ||||||||||||||||||||||
15 | Pauschalgebühren |
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| für jede angefangene Seite der Abschrift | 1,30 Euro | ||||||||||||||||||||||
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| für jede angefangene Seite | 4 Euro | ||||||||||||||||||||||
1. Beglaubigungen nach § 190 AußStrG sind als Amtsbestätigungen anzusehen.
2. Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.
3. Gebührenfrei sind:
a) | die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird; | |||||||||
b) | die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind; | |||||||||
c) | die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers; | |||||||||
d) | die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels; | |||||||||
e) | bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien; | |||||||||
f) | Amtsbestätigungen, die dem Insolvenzverwalter erteilt werden; | |||||||||
g) | Amtsbestätigungen, die in Pflegschaftsverfahren und in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden. |
4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften, die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.
5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.
6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 70 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt, eine Gebühr in Höhe von 36 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.
6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 13 Euro.
6b. Für die Ausstellung einer Apostille nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 28/1968 ist eine Gebühr von 15 Euro zu entrichten.
7. Sämtliche gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke, Dateien und Vervielfältigungen sowie Amtsbestätigungen, Zeugnisse und Apostillen nach der Tarifpost 15 (einschließlich deren Anmerkungen) werden der Partei erst überlassen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)