Art. 1 § 29a GGG

Gerichtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

Die Tarifpost 15 ist auch in Strafverfahren, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben, auch auf die bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke anzuwenden;. § 52 Abs. 2 und 3 sowie § 68 Abs. 1 und 2 StPO bleibtbleiben unberührt.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.04.2022

Die Tarifpost 15 ist auch in Strafverfahren, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben, auch auf die bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke anzuwenden;. § 52 Abs. 2 und 3 sowie § 68 Abs. 1 und 2 StPO bleibtbleiben unberührt.

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