Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ist die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährt (sachliche Gebührenfreiheit), so erstreckt sie sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen und ihre Bevollmächtigten sowie gesetzlichen Vertreter; sie ist in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch zu nehmen. Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III. Ist die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährt (sachliche Gebührenfreiheit), so erstreckt sie sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen und ihre Bevollmächtigten sowie gesetzlichen Vertreter; sie ist in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch zu nehmen. Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 Litera d, sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 römisch III.
Ist die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährt (sachliche Gebührenfreiheit), so erstreckt sie sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen und ihre Bevollmächtigten sowie gesetzlichen Vertreter; sie ist in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch zu nehmen. Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III. Ist die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährt (sachliche Gebührenfreiheit), so erstreckt sie sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen und ihre Bevollmächtigten sowie gesetzlichen Vertreter; sie ist in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch zu nehmen. Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 Litera d, sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 römisch III.