Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 35 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002§ 110 NVG gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.
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(2) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 35 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002§ 110 NVG gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.