§ 109 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 100 und 106 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001§ 109 NVG treten mit 1seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 110 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 in Verbindung mit § 19 dieses Bundesgesetzes ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.11.2001 bis 31.12.2019
(1) Die §§ 100 und 106 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001§ 109 NVG treten mit 1seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 110 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 in Verbindung mit § 19 dieses Bundesgesetzes ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.

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