§ 108 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3, 21, 35 Abs. 4, 48 Abs. 1 und 8, 55 Abs. 5, 58, 61, 83 Abs. 3, 94 Abs. 4 sowie 95 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 9, Absatz 2,, 15 Absatz 2 und 3, 21, 35 Absatz 4,, 48 Absatz eins und 8, 55 Absatz 5,, 58, 61, 83 Absatz 3,, 94 Absatz 4, sowie 95 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung bei der Versicherungsanstalt (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.
§ 108 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 11.07.2001 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3, 21, 35 Abs. 4, 48 Abs. 1 und 8, 55 Abs. 5, 58, 61, 83 Abs. 3, 94 Abs. 4 sowie 95 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 9, Absatz 2,, 15 Absatz 2 und 3, 21, 35 Absatz 4,, 48 Absatz eins und 8, 55 Absatz 5,, 58, 61, 83 Absatz 3,, 94 Absatz 4, sowie 95 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung bei der Versicherungsanstalt (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.
§ 108 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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