§ 108 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3, 21, 35 Abs. 4, 48 Abs. 1 und 8, 55 Abs. 5, 58, 61, 83 Abs. 3, 94 Abs. 4 sowie 95 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001§ 108 NVG treten mit 1seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung bei der Versicherungsanstalt (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 11.07.2001 bis 31.12.2019
(1) Die §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3, 21, 35 Abs. 4, 48 Abs. 1 und 8, 55 Abs. 5, 58, 61, 83 Abs. 3, 94 Abs. 4 sowie 95 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001§ 108 NVG treten mit 1seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung bei der Versicherungsanstalt (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.

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