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(2) Die §§ 10a samt Überschrift, 72 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 (Anm.: erster Satz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die im § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000§ 107 NVG genannten festen Beträge sind erstmalig am 1seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 2002 und der in § 48 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 genannte feste Betrag ist erstmalig am 1. Jänner 2004 mit dem Anpassungsfaktor (§ 20) zu vervielfachen.
(4) Der Beitrag gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 darf
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(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 101/2004)
(7) Abs. 6 ist für Bezieher von Berufsunfähigkeitspensionen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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(2) Die §§ 10a samt Überschrift, 72 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 (Anm.: erster Satz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die im § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000§ 107 NVG genannten festen Beträge sind erstmalig am 1seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 2002 und der in § 48 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 genannte feste Betrag ist erstmalig am 1. Jänner 2004 mit dem Anpassungsfaktor (§ 20) zu vervielfachen.
(4) Der Beitrag gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 darf
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(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 101/2004)
(7) Abs. 6 ist für Bezieher von Berufsunfähigkeitspensionen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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