§ 106 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) § 34 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999§ 106 NVG tritt mit 1seit 31.12.2019 weggefallen. Oktober 1999 in Kraft.

(2) § 110 Abs. 1 und 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2019
(1) § 34 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999§ 106 NVG tritt mit 1seit 31.12.2019 weggefallen. Oktober 1999 in Kraft.

(2) § 110 Abs. 1 und 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.

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