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(2) Die §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996 sind ab 1. Jänner 1996 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1995 bereits bestanden haben.
(2) Die §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996 sind ab 1. Jänner 1996 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1995 bereits bestanden haben.