§ 102 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 2 Z 5 bis 13, 7 Abs. 1, 26, 32, 53, 54, 55, 56, 59, 60 Abs. 1, 2 und 3, 64a, 64b, 64c, 65, 67 Abs. 1, 3 und 5, 70, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 und 2, 72a, 73 Abs. 1 und 3, 74 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 2, 4 und 6, 77a, 78 Abs. 3, 80, 81 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 1, 90 Abs. 2, 93 Abs. 1, 100, 101 und 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Die Paragraphen 2, Ziffer 5 bis 13, 7 Absatz eins,, 26, 32, 53, 54, 55, 56, 59, 60 Absatz eins,, 2 und 3, 64a, 64b, 64c, 65, 67 Absatz eins,, 3 und 5, 70, 71, 72 Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins und 2, 72a, 73 Absatz eins und 3, 74 Absatz eins und 2, 75 Absatz 2,, 4 und 6, 77a, 78 Absatz 3,, 80, 81 Absatz 2 und 3, 82 Absatz eins,, 90 Absatz 2,, 93 Absatz eins,, 100, 101 und 102 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Z 13 (alt) wird rückwirkend mit 1. Juli 1993 aufgehoben.Paragraph 2, Ziffer 13, (alt) wird rückwirkend mit 1. Juli 1993 aufgehoben.
  3. (3)Absatz 3Der Präsident und dessen Stellvertreter, die nach der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes weiterhin Versicherungsvertreter sind und mindestens fünf Jahre hindurch eine Funktion ausgeübt haben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pensionen) nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.Der Präsident und dessen Stellvertreter, die nach der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes weiterhin Versicherungsvertreter sind und mindestens fünf Jahre hindurch eine Funktion ausgeübt haben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pensionen) nach den Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des § 67 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an aus ihrer Funktion ausgeschiedene Präsidenten und deren Stellvertreter sowie die Hinterbliebenen der Genannten beziehen, auf die im Abs. 3 angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zu der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an aus ihrer Funktion ausgeschiedene Präsidenten und deren Stellvertreter sowie die Hinterbliebenen der Genannten beziehen, auf die im Absatz 3, angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zu der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.
§ 102 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie §§ 2 Z 5 bis 13, 7 Abs. 1, 26, 32, 53, 54, 55, 56, 59, 60 Abs. 1, 2 und 3, 64a, 64b, 64c, 65, 67 Abs. 1, 3 und 5, 70, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 und 2, 72a, 73 Abs. 1 und 3, 74 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 2, 4 und 6, 77a, 78 Abs. 3, 80, 81 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 1, 90 Abs. 2, 93 Abs. 1, 100, 101 und 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Die Paragraphen 2, Ziffer 5 bis 13, 7 Absatz eins,, 26, 32, 53, 54, 55, 56, 59, 60 Absatz eins,, 2 und 3, 64a, 64b, 64c, 65, 67 Absatz eins,, 3 und 5, 70, 71, 72 Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins und 2, 72a, 73 Absatz eins und 3, 74 Absatz eins und 2, 75 Absatz 2,, 4 und 6, 77a, 78 Absatz 3,, 80, 81 Absatz 2 und 3, 82 Absatz eins,, 90 Absatz 2,, 93 Absatz eins,, 100, 101 und 102 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Z 13 (alt) wird rückwirkend mit 1. Juli 1993 aufgehoben.Paragraph 2, Ziffer 13, (alt) wird rückwirkend mit 1. Juli 1993 aufgehoben.
  3. (3)Absatz 3Der Präsident und dessen Stellvertreter, die nach der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes weiterhin Versicherungsvertreter sind und mindestens fünf Jahre hindurch eine Funktion ausgeübt haben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pensionen) nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.Der Präsident und dessen Stellvertreter, die nach der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes weiterhin Versicherungsvertreter sind und mindestens fünf Jahre hindurch eine Funktion ausgeübt haben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pensionen) nach den Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des § 67 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an aus ihrer Funktion ausgeschiedene Präsidenten und deren Stellvertreter sowie die Hinterbliebenen der Genannten beziehen, auf die im Abs. 3 angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zu der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an aus ihrer Funktion ausgeschiedene Präsidenten und deren Stellvertreter sowie die Hinterbliebenen der Genannten beziehen, auf die im Absatz 3, angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zu der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.
§ 102 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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