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Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird das Notarversicherungsgesetz 1938, mit der Maßgabe aufgehoben, daß Unterstützungen nach § 24c Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1938, die bei Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes noch laufen, weiterzugewähren sind, solange die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird das Notarversicherungsgesetz 1938, mit der Maßgabe aufgehoben, daß Unterstützungen nach Paragraph 24 c, Absatz 2, des Notarversicherungsgesetzes 1938, die bei Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes noch laufen, weiterzugewähren sind, solange die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird das Notarversicherungsgesetz 1938, mit der Maßgabe aufgehoben, daß Unterstützungen nach § 24c Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1938, die bei Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes noch laufen, weiterzugewähren sind, solange die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird das Notarversicherungsgesetz 1938, mit der Maßgabe aufgehoben, daß Unterstützungen nach Paragraph 24 c, Absatz 2, des Notarversicherungsgesetzes 1938, die bei Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes noch laufen, weiterzugewähren sind, solange die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen.