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Die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Beisitzer der Schiedsgerichte der Sozialversicherung bei einer Abteilung für die Angelegenheiten der Notarversicherung gelten für den Rest ihrer Amtsdauer nach der Bildung der nach § 65 Z. 1 vorgesehenen Abteilungen als Beisitzer des Schiedsgerichtes bei dieser Abteilung. Die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Beisitzer der Schiedsgerichte der Sozialversicherung bei einer Abteilung für die Angelegenheiten der Notarversicherung gelten für den Rest ihrer Amtsdauer nach der Bildung der nach Paragraph 65, Ziffer eins, vorgesehenen Abteilungen als Beisitzer des Schiedsgerichtes bei dieser Abteilung.
Die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Beisitzer der Schiedsgerichte der Sozialversicherung bei einer Abteilung für die Angelegenheiten der Notarversicherung gelten für den Rest ihrer Amtsdauer nach der Bildung der nach § 65 Z. 1 vorgesehenen Abteilungen als Beisitzer des Schiedsgerichtes bei dieser Abteilung. Die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Beisitzer der Schiedsgerichte der Sozialversicherung bei einer Abteilung für die Angelegenheiten der Notarversicherung gelten für den Rest ihrer Amtsdauer nach der Bildung der nach Paragraph 65, Ziffer eins, vorgesehenen Abteilungen als Beisitzer des Schiedsgerichtes bei dieser Abteilung.