§ 96 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in den Fällen des § 63 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versicherungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der §§ 225 bzw. 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. § 230 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist hiebei nicht anzuwenden.Die in den Fällen des Paragraph 63, Absatz 2 und Paragraph 94, Absatz 2, in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versicherungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der Paragraphen 225, bzw. 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Paragraph 230, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist hiebei nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die in den Fällen des § 94 Abs. 6 und § 95 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versicherungszeiten im Sinne des § 43.Die in den Fällen des Paragraph 94, Absatz 6 und Paragraph 95, in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 43,
§ 96 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie in den Fällen des § 63 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versicherungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der §§ 225 bzw. 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. § 230 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist hiebei nicht anzuwenden.Die in den Fällen des Paragraph 63, Absatz 2 und Paragraph 94, Absatz 2, in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versicherungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der Paragraphen 225, bzw. 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Paragraph 230, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist hiebei nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die in den Fällen des § 94 Abs. 6 und § 95 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versicherungszeiten im Sinne des § 43.Die in den Fällen des Paragraph 94, Absatz 6 und Paragraph 95, in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 43,
§ 96 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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