§ 93 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Pensionen, für die gemäß § 92 Abs. 1 und 2 noch die bisherigen Vorschriften gelten, sind vor der Anwendung der Bestimmungen über den Mindestbetrag (§§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58) unbeschadet der übrigen auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, um die Hundertsätze nach Abs. 2 entsprechend dem Zeitraum, in dem die Pension angefallen ist, zu erhöhen.Die Pensionen, für die gemäß Paragraph 92, Absatz eins und 2 noch die bisherigen Vorschriften gelten, sind vor der Anwendung der Bestimmungen über den Mindestbetrag (Paragraphen 48, Absatz 8,, 55 Absatz 5,, 58) unbeschadet der übrigen auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, um die Hundertsätze nach Absatz 2, entsprechend dem Zeitraum, in dem die Pension angefallen ist, zu erhöhen.
  2. (2)Absatz 2Der Hundertsatz beträgt, wenn die Pension angefallen ist,

Zeitraum

Hundertsatz

vor dem 1. Jänner 1967

4 v. H.

vom 1. Jänner 1967 bis 31. Dezember 1971

2,5 v. H.

Für die Erhöhung von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Hundertsatz maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in dem die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers angefallen ist§ 93 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

  1. (3)Absatz 3Für die Erhöhung nach Abs. 1 kommt die Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und des Kinderzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.Für die Erhöhung nach Absatz eins, kommt die Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und des Kinderzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Pensionen, für die gemäß § 92 Abs. 1 und 2 noch die bisherigen Vorschriften gelten, sind vor der Anwendung der Bestimmungen über den Mindestbetrag (§§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58) unbeschadet der übrigen auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, um die Hundertsätze nach Abs. 2 entsprechend dem Zeitraum, in dem die Pension angefallen ist, zu erhöhen.Die Pensionen, für die gemäß Paragraph 92, Absatz eins und 2 noch die bisherigen Vorschriften gelten, sind vor der Anwendung der Bestimmungen über den Mindestbetrag (Paragraphen 48, Absatz 8,, 55 Absatz 5,, 58) unbeschadet der übrigen auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, um die Hundertsätze nach Absatz 2, entsprechend dem Zeitraum, in dem die Pension angefallen ist, zu erhöhen.
  2. (2)Absatz 2Der Hundertsatz beträgt, wenn die Pension angefallen ist,

Zeitraum

Hundertsatz

vor dem 1. Jänner 1967

4 v. H.

vom 1. Jänner 1967 bis 31. Dezember 1971

2,5 v. H.

Für die Erhöhung von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Hundertsatz maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in dem die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers angefallen ist§ 93 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

  1. (3)Absatz 3Für die Erhöhung nach Abs. 1 kommt die Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und des Kinderzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.Für die Erhöhung nach Absatz eins, kommt die Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und des Kinderzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.

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