§ 93 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Pension, für die gemäß § 92 Abs. 1 § 93 NVGund 2 noch die bisherigen Vorschriften gelten, sind vor der Anwendung der Bestimmungen über den Mindestbetrag (§§ 48 Abs. 8, 55 Abs seit 31.12.2019 weggefallen. 5, 58) unbeschadet der übrigen auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, um die Hundertsätze nach Abs. 2 entsprechend dem Zeitraum, in dem die Pension angefallen ist, zu erhöhen.

(2) Der Hundertsatz beträgt, wenn die Pension angefallen ist,

Zeitraum

Hundertsatz

vor dem 1. Jänner 1967

………………………………. 4 v. H.

vom 1. Jänner 1967 bis

31. Dezember 1971

……...…………………..……….. 2,5 v. H.

Für die Erhöhung von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Hundertsatz maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in dem die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers angefallen ist.

(3) Für die Erhöhung nach Abs. 1 kommt die Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und des Kinderzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.

(4) Ist die Pension nach § 20b des Notarversicherungsgesetzes 1938 oder nach einer früheren für das Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen getroffenen Regelung nur anteilig zu gewähren, so ist die Erhöhung nach Abs. 1 vor der Ermittlung des Anteiles vorzunehmen.

(5) Zu einer Pension, die unter Anwendung der Bestimmungen des § 20b des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der Fassung des Art. II Abs. 2 der 8. Novelle, BGBl. Nr. 201/1964, ermittelt wurde und von der Versicherungsanstalt ausgezahlt wird, gebühren ab 1. Jänner 1972 die von den beteiligten Versicherungsträgern gemäß Art. V Abs. 3 des Pensionsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 96/1965, zu erstattenden Teilleistungen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2019
(1) Die Pension, für die gemäß § 92 Abs. 1 § 93 NVGund 2 noch die bisherigen Vorschriften gelten, sind vor der Anwendung der Bestimmungen über den Mindestbetrag (§§ 48 Abs. 8, 55 Abs seit 31.12.2019 weggefallen. 5, 58) unbeschadet der übrigen auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, um die Hundertsätze nach Abs. 2 entsprechend dem Zeitraum, in dem die Pension angefallen ist, zu erhöhen.

(2) Der Hundertsatz beträgt, wenn die Pension angefallen ist,

Zeitraum

Hundertsatz

vor dem 1. Jänner 1967

………………………………. 4 v. H.

vom 1. Jänner 1967 bis

31. Dezember 1971

……...…………………..……….. 2,5 v. H.

Für die Erhöhung von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Hundertsatz maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in dem die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers angefallen ist.

(3) Für die Erhöhung nach Abs. 1 kommt die Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und des Kinderzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.

(4) Ist die Pension nach § 20b des Notarversicherungsgesetzes 1938 oder nach einer früheren für das Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen getroffenen Regelung nur anteilig zu gewähren, so ist die Erhöhung nach Abs. 1 vor der Ermittlung des Anteiles vorzunehmen.

(5) Zu einer Pension, die unter Anwendung der Bestimmungen des § 20b des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der Fassung des Art. II Abs. 2 der 8. Novelle, BGBl. Nr. 201/1964, ermittelt wurde und von der Versicherungsanstalt ausgezahlt wird, gebühren ab 1. Jänner 1972 die von den beteiligten Versicherungsträgern gemäß Art. V Abs. 3 des Pensionsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 96/1965, zu erstattenden Teilleistungen.

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