§ 92 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 41 Abs. 2§ 92 NVG) nach dem 31 seit 31.12.2019 weggefallen. Dezember 1971 liegt. Auf Leistungen, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1972 liegt, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Wann der Versicherungsfall als eingetreten anzusehen ist, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten auch nicht für Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (§ 41 Abs. 2) zwar nach dem 31. Dezember 1971 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Alterspension aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1972 bestand oder ein solcher Anspruch nachträglich für die Zeit bis zum Tod anerkannt wurde.

(3) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1972 entsprechend auch für Leistungen, auf die im übrigen nach Abs. 1 und 2 noch die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind:

1.

Die Bestimmungen des Abschnittes V des Ersten Teiles;

2.

von den Bestimmungen des Abschnittes 1 des Zweiten Teiles die §§ 22 bis 39;

3.

von den Bestimmungen des Abschnittes II des Zweiten Teiles die §§ 48 Abs. 8 und 9, 54, 55, 58, 61 und 62;

4.

von den Bestimmungen des Abschnittes I des Vierten Teiles § 90.

(4) Die Bestimmungen der §§ 54 Abs. 2 und 3, 57 und 61 sind auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1972 liegt. Die Leistung gebührt in diesen Fällen ab 1. Jänner 1972.

(5) Die Bestimmungen des § 55 sind auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1971 bereits bestehen. Ergibt die Anwendung des § 55 einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührte, so ist die monatliche Pension im bisherigen Ausmaß weiter zu gewähren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.2019
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 41 Abs. 2§ 92 NVG) nach dem 31 seit 31.12.2019 weggefallen. Dezember 1971 liegt. Auf Leistungen, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1972 liegt, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Wann der Versicherungsfall als eingetreten anzusehen ist, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten auch nicht für Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (§ 41 Abs. 2) zwar nach dem 31. Dezember 1971 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Alterspension aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1972 bestand oder ein solcher Anspruch nachträglich für die Zeit bis zum Tod anerkannt wurde.

(3) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1972 entsprechend auch für Leistungen, auf die im übrigen nach Abs. 1 und 2 noch die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind:

1.

Die Bestimmungen des Abschnittes V des Ersten Teiles;

2.

von den Bestimmungen des Abschnittes 1 des Zweiten Teiles die §§ 22 bis 39;

3.

von den Bestimmungen des Abschnittes II des Zweiten Teiles die §§ 48 Abs. 8 und 9, 54, 55, 58, 61 und 62;

4.

von den Bestimmungen des Abschnittes I des Vierten Teiles § 90.

(4) Die Bestimmungen der §§ 54 Abs. 2 und 3, 57 und 61 sind auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1972 liegt. Die Leistung gebührt in diesen Fällen ab 1. Jänner 1972.

(5) Die Bestimmungen des § 55 sind auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1971 bereits bestehen. Ergibt die Anwendung des § 55 einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührte, so ist die monatliche Pension im bisherigen Ausmaß weiter zu gewähren.

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