§ 91 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 91 NVG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.Paragraph 91,

Bei der Anwendung der die Witwenpension betreffenden Bestimmungen ist eine Scheidung der Ehe von Tisch und Bett einer Scheidung im Sinne der geltenden eherechtlichen Bestimmungen gleichzuhalten. In diesen Fällen richtet sich das Ausmaß der Witwenpension nach § 55 ausgenommen Abs. 1 Z. 2. Bei der Anwendung der die Witwenpension betreffenden Bestimmungen ist eine Scheidung der Ehe von Tisch und Bett einer Scheidung im Sinne der geltenden eherechtlichen Bestimmungen gleichzuhalten. In diesen Fällen richtet sich das Ausmaß der Witwenpension nach Paragraph 55, ausgenommen Absatz eins, Ziffer 2,

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.2014
§ 91 NVG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.Paragraph 91,

Bei der Anwendung der die Witwenpension betreffenden Bestimmungen ist eine Scheidung der Ehe von Tisch und Bett einer Scheidung im Sinne der geltenden eherechtlichen Bestimmungen gleichzuhalten. In diesen Fällen richtet sich das Ausmaß der Witwenpension nach § 55 ausgenommen Abs. 1 Z. 2. Bei der Anwendung der die Witwenpension betreffenden Bestimmungen ist eine Scheidung der Ehe von Tisch und Bett einer Scheidung im Sinne der geltenden eherechtlichen Bestimmungen gleichzuhalten. In diesen Fällen richtet sich das Ausmaß der Witwenpension nach Paragraph 55, ausgenommen Absatz eins, Ziffer 2,

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