§ 89 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 89 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 89,

Die Bestimmungen über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungsempfänger sind auch auf die Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach den bisherigen Vorschriften festgestellt worden sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 89 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 89,

Die Bestimmungen über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungsempfänger sind auch auf die Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach den bisherigen Vorschriften festgestellt worden sind.

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