§ 87 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Versicherungsanstalt und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, von denen sie erkennen, daß sie für ihren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten§ 87 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Zum Zweck der Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz haben die Abgabenbehörden des Bundes der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen im Einzelfall den Einkommensteuerbescheid, den Umsatzsteuerbescheid sowie alle von der versicherten oder ehemaligen versicherten Person der jeweiligen Abgabenbehörde vorgelegten Erklärungen und Beilagen zu übermitteln. Überdies ist die Versicherungsanstalt berechtigt, bei den Abgabenbehörden des Bundes Auskünfte betreffend das diesbezügliche Abgabenverfahren der versicherten Person einzuholen.

(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Österreichische Notariatskammer und für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge einzuheben. Zur Abgeltung der durch die Einhebung und Abfuhr dieser Beiträge entstehenden Kosten erhält die Versicherungsanstalt von den Notariatskammern eine Vergütung im Ausmaß von 1% der jeweils abgeführten Beiträge.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Die Versicherungsanstalt und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, von denen sie erkennen, daß sie für ihren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten§ 87 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Zum Zweck der Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz haben die Abgabenbehörden des Bundes der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen im Einzelfall den Einkommensteuerbescheid, den Umsatzsteuerbescheid sowie alle von der versicherten oder ehemaligen versicherten Person der jeweiligen Abgabenbehörde vorgelegten Erklärungen und Beilagen zu übermitteln. Überdies ist die Versicherungsanstalt berechtigt, bei den Abgabenbehörden des Bundes Auskünfte betreffend das diesbezügliche Abgabenverfahren der versicherten Person einzuholen.

(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Österreichische Notariatskammer und für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge einzuheben. Zur Abgeltung der durch die Einhebung und Abfuhr dieser Beiträge entstehenden Kosten erhält die Versicherungsanstalt von den Notariatskammern eine Vergütung im Ausmaß von 1% der jeweils abgeführten Beiträge.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten