§ 83 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, den Vorstand, wenn er ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche und satzungsmäßige Bestimmungen außer acht läßt, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter zu übertragen§ 83 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Ist der Vorstand aufgelöst, darf die Hauptversammlung nicht zusammentreten oder durch schriftliche Abstimmung einen Beschluß fassen und der Präsident die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung nicht ausüben. Dem vorläufigen Verwalter ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der sich aus Versichertenvertretern/Versichertenvertreterinnen aus der Gruppe der Notare/Notarinnen, der Gruppe der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und der Gruppe der ehemaligen Notare/Notarinnen im gleichen Verhältnis wie die Hauptversammlung (§ 72 Abs. 2 erster Satz) zusammensetzt. Die Aufgaben und Befugnisse des Beirates werden von der Aufsichtsbehörde bestimmt; die Vorschriften der §§ 67 Abs. 1, 4 und 5 sowie 71 zweiter Satz sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Vorstandes zu treffen und die Hauptversammlung zu diesem Zweck einzuberufen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Auflösung des Vorstandes und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit dieser Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.

(3) Verfügungen des vorläufigen Verwalters, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Werte von mehr als 3 633,64 €, über den Abschluß von Verträgen, die die Versicherungsanstalt für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluß, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2019
(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, den Vorstand, wenn er ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche und satzungsmäßige Bestimmungen außer acht läßt, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter zu übertragen§ 83 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Ist der Vorstand aufgelöst, darf die Hauptversammlung nicht zusammentreten oder durch schriftliche Abstimmung einen Beschluß fassen und der Präsident die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung nicht ausüben. Dem vorläufigen Verwalter ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der sich aus Versichertenvertretern/Versichertenvertreterinnen aus der Gruppe der Notare/Notarinnen, der Gruppe der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und der Gruppe der ehemaligen Notare/Notarinnen im gleichen Verhältnis wie die Hauptversammlung (§ 72 Abs. 2 erster Satz) zusammensetzt. Die Aufgaben und Befugnisse des Beirates werden von der Aufsichtsbehörde bestimmt; die Vorschriften der §§ 67 Abs. 1, 4 und 5 sowie 71 zweiter Satz sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Vorstandes zu treffen und die Hauptversammlung zu diesem Zweck einzuberufen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Auflösung des Vorstandes und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit dieser Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.

(3) Verfügungen des vorläufigen Verwalters, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Werte von mehr als 3 633,64 €, über den Abschluß von Verträgen, die die Versicherungsanstalt für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluß, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

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