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(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann bestimmte Bedienstete dieses Bundesministeriums mit der Aufsicht über die Versicherungsanstalt betrauen. Den mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Bediensteten (deren Stellvertretern) sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 35 vH der niedrigsten Funktionsgebühr (§ 67 Abs. 5) für den Präsidenten (dessen Stellvertreter) entspricht.
(3) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann bestimmte Bedienstete dieses Bundesministeriums mit der Aufsicht über die Versicherungsanstalt betrauen. Den mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Bediensteten (deren Stellvertretern) sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 35 vH der niedrigsten Funktionsgebühr (§ 67 Abs. 5) für den Präsidenten (dessen Stellvertreter) entspricht.
(3) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.