§ 78b NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sonderrücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage.
  2. (2)Absatz 2Sofern sich aus der Langfristprognose (§ 9 Abs. 3) ergibt, dass sich künftig über einen bestimmten Zeitraum ein Mehraufwand für Pensionsleistungen abzeichnet, kann die Hauptversammlung beschließen, Einnahmen für diesen Zeitraum einer Sonderrücklage zuzuführen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes zu verwenden ist.Sofern sich aus der Langfristprognose (Paragraph 9, Absatz 3,) ergibt, dass sich künftig über einen bestimmten Zeitraum ein Mehraufwand für Pensionsleistungen abzeichnet, kann die Hauptversammlung beschließen, Einnahmen für diesen Zeitraum einer Sonderrücklage zuzuführen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes zu verwenden ist.
  3. (3)Absatz 3Sofern sich aus der letzten Langfristprognose ein geringerer Mehraufwand als bisher prognostiziert ergibt, kann die Hauptversammlung die entsprechende Auflösung der Sonderrücklage beschließen.
§ 78b NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Sonderrücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage.
  2. (2)Absatz 2Sofern sich aus der Langfristprognose (§ 9 Abs. 3) ergibt, dass sich künftig über einen bestimmten Zeitraum ein Mehraufwand für Pensionsleistungen abzeichnet, kann die Hauptversammlung beschließen, Einnahmen für diesen Zeitraum einer Sonderrücklage zuzuführen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes zu verwenden ist.Sofern sich aus der Langfristprognose (Paragraph 9, Absatz 3,) ergibt, dass sich künftig über einen bestimmten Zeitraum ein Mehraufwand für Pensionsleistungen abzeichnet, kann die Hauptversammlung beschließen, Einnahmen für diesen Zeitraum einer Sonderrücklage zuzuführen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes zu verwenden ist.
  3. (3)Absatz 3Sofern sich aus der letzten Langfristprognose ein geringerer Mehraufwand als bisher prognostiziert ergibt, kann die Hauptversammlung die entsprechende Auflösung der Sonderrücklage beschließen.
§ 78b NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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