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(2) Von den drei Rechungsprüfern hat einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notare, einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notariatskandidaten und einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der ehemaligen Notare anzugehören. Die Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) dürfen keinem Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt angehören.
(2a) Ist ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin zeitweilig an der Ausübung des Amtes verhindert, so ist er/sie durch den gewählten Stellvertreter/die gewählte Stellvertreterin zu vertreten.
(3) Der Vorstand und der leitende Angestellte der Versicherungsanstalt sind verpflichtet, den Rechnungsprüfern alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
(4) Die Rechnungsprüfer haben ihre Anträge und deren Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, ihre Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen der Rechnungsprüfer beizuschließen.
(2) Von den drei Rechungsprüfern hat einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notare, einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notariatskandidaten und einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der ehemaligen Notare anzugehören. Die Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) dürfen keinem Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt angehören.
(2a) Ist ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin zeitweilig an der Ausübung des Amtes verhindert, so ist er/sie durch den gewählten Stellvertreter/die gewählte Stellvertreterin zu vertreten.
(3) Der Vorstand und der leitende Angestellte der Versicherungsanstalt sind verpflichtet, den Rechnungsprüfern alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
(4) Die Rechnungsprüfer haben ihre Anträge und deren Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, ihre Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen der Rechnungsprüfer beizuschließen.