§ 72a NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Von den ehemaligen Notaren/Notarinnen werden für eine Amtsdauer (§ 70§ 72a NVG) zehn ehemalige Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung gewählt seit 31.12.2019 weggefallen. Dabei soll auf eine angemessene regionale Verteilung geachtet werden.

(2) Die Versicherungsanstalt hat jedem ehemaligen Notar mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer (§ 70) eine Liste der ehemaligen Notare und einen Stimmzettel für die Wahl zuzustellen. Der ausgefüllte Stimmzettel ist in einem geschlossenen Briefumschlag bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtsdauer (§ 70) der Versicherungsanstalt zu übermitteln. Der Tag des Ablaufes dieser Frist ist gleichzeitig mit der Zustellung der Wahlunterlagen bekanntzugeben. Nach diesem Tag einlangende Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Gewählt sind jene ehemaligen Notare mit den meisten Stimmen. Wenn infolge von Stimmengleichheit mehr als die vorgesehene Anzahl von ehemaligen Notaren als gewählt gelten würden, entscheidet das Los.

(4) Nimmt ein gewählter ehemaliger Notar die Wahl nicht an, so gilt der nach der Stimmenzahl Nächstgereihte als gewählt. Erforderlichenfalls ist Abs. 3 zweiter Satz anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2019
(1) Von den ehemaligen Notaren/Notarinnen werden für eine Amtsdauer (§ 70§ 72a NVG) zehn ehemalige Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung gewählt seit 31.12.2019 weggefallen. Dabei soll auf eine angemessene regionale Verteilung geachtet werden.

(2) Die Versicherungsanstalt hat jedem ehemaligen Notar mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer (§ 70) eine Liste der ehemaligen Notare und einen Stimmzettel für die Wahl zuzustellen. Der ausgefüllte Stimmzettel ist in einem geschlossenen Briefumschlag bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtsdauer (§ 70) der Versicherungsanstalt zu übermitteln. Der Tag des Ablaufes dieser Frist ist gleichzeitig mit der Zustellung der Wahlunterlagen bekanntzugeben. Nach diesem Tag einlangende Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Gewählt sind jene ehemaligen Notare mit den meisten Stimmen. Wenn infolge von Stimmengleichheit mehr als die vorgesehene Anzahl von ehemaligen Notaren als gewählt gelten würden, entscheidet das Los.

(4) Nimmt ein gewählter ehemaliger Notar die Wahl nicht an, so gilt der nach der Stimmenzahl Nächstgereihte als gewählt. Erforderlichenfalls ist Abs. 3 zweiter Satz anzuwenden.

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