§ 71 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Der Präsident und dessen Stellvertreter sowie die RechnungsprüferInnen und deren StellvertreterInnen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versichertenvertreter und deren Stellvertreter vom Präsidenten anzugeloben und darauf hinzuweisen, daß sie bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versicherungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind§ 71 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
Der Präsident und dessen Stellvertreter sowie die RechnungsprüferInnen und deren StellvertreterInnen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versichertenvertreter und deren Stellvertreter vom Präsidenten anzugeloben und darauf hinzuweisen, daß sie bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versicherungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind§ 71 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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