§ 70 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Amtsdauer des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen währt jeweils fünf Jahre, die der zehn ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 1§ 70 NVG) währt drei Jahre seit 31.12.2019 weggefallen. Nach Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Vorstand, die neuen RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung gewählt worden sind. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Vorstand, durch die alten RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen zählt auf die fünfjährige bzw. dreijährige Amtsdauer des neuen Vorstandes, der neuen RechnungsprüferInnen bzw. der neuen ehemaligen Notare/Notarinnen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
Die Amtsdauer des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen währt jeweils fünf Jahre, die der zehn ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 1§ 70 NVG) währt drei Jahre seit 31.12.2019 weggefallen. Nach Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Vorstand, die neuen RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung gewählt worden sind. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Vorstand, durch die alten RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen zählt auf die fünfjährige bzw. dreijährige Amtsdauer des neuen Vorstandes, der neuen RechnungsprüferInnen bzw. der neuen ehemaligen Notare/Notarinnen.

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