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Legende:
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(2) Die Enthebung des Präsidenten, der Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde zu, die der sonst nach Abs§ 69 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 in Betracht kommenden Versichertenvertreter dem Präsidenten.
(3) Dem vom Präsidenten Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Diese entscheidet endgültig.
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(2) Die Enthebung des Präsidenten, der Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde zu, die der sonst nach Abs§ 69 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 in Betracht kommenden Versichertenvertreter dem Präsidenten.
(3) Dem vom Präsidenten Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Diese entscheidet endgültig.