§ 68 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Wahl zum Mitglied (stellvertretenden Mitglied) des Vorstandes oder zum Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden§ 68 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederwahl für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.2019
Die Wahl zum Mitglied (stellvertretenden Mitglied) des Vorstandes oder zum Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden§ 68 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederwahl für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.

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