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(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2015)
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) dauernd aus, so hat die Hauptversammlung binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer dieser Verwaltungskörper den Ausgeschiedenen durch Neuwahl zu ersetzen. Ist für den Ausgeschiedenen ein Stellvertreter gewählt, gilt für die Zeit bis zu Neuwahl Abs. 2 entsprechend. Scheidet ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin dauernd aus der Hauptversammlung aus oder legt er/sie das Amt zurück, so ist binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer eine Neuwahl vorzunehmen, wobei § 72a sinngemäß gilt.
(4) Ein Mitglied der Hauptversammlung kann sich in dieser durch ein anderes Mitglied dieses Verwaltungskörpers vertreten lassen; hiezu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht.
(5) Die Tätigkeit als Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie als Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
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(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2015)
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) dauernd aus, so hat die Hauptversammlung binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer dieser Verwaltungskörper den Ausgeschiedenen durch Neuwahl zu ersetzen. Ist für den Ausgeschiedenen ein Stellvertreter gewählt, gilt für die Zeit bis zu Neuwahl Abs. 2 entsprechend. Scheidet ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin dauernd aus der Hauptversammlung aus oder legt er/sie das Amt zurück, so ist binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer eine Neuwahl vorzunehmen, wobei § 72a sinngemäß gilt.
(4) Ein Mitglied der Hauptversammlung kann sich in dieser durch ein anderes Mitglied dieses Verwaltungskörpers vertreten lassen; hiezu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht.
(5) Die Tätigkeit als Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie als Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
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