§ 66 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwaltung der Versicherungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfern.

    Die Verwaltungskörper sind:

    1. 1.Ziffer einsdie Hauptversammlung,
    2. 2.Ziffer 2der Vorstand.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versicherungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.
§ 66 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Verwaltung der Versicherungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfern.

    Die Verwaltungskörper sind:

    1. 1.Ziffer einsdie Hauptversammlung,
    2. 2.Ziffer 2der Vorstand.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versicherungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.
§ 66 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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