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(2) Die Versicherungsanstalt kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf die Versicherungsanstalt übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Die Versicherungsanstalt kann einen im Sinne der Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im selben Notariat wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
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(4) Wurde ein Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann die Versicherungsanstalt auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten dies begründen.
(2) Die Versicherungsanstalt kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf die Versicherungsanstalt übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Die Versicherungsanstalt kann einen im Sinne der Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im selben Notariat wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
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(4) Wurde ein Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann die Versicherungsanstalt auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten dies begründen.