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Scheidet ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz Versicherter aus einer dieser Pensionsversicherungen aus und wird er nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versicherungspflichtig, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Scheidet ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz Versicherter aus einer dieser Pensionsversicherungen aus und wird er nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versicherungspflichtig, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden: