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(2) Abs. 1 gilt auch in allen übrigen Fällen des Ausscheidens aus der Pensionsversicherung, ausgenommen in den Fällen, in denen
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(2a) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Ausscheidens einer versicherten Person (eines Notars/einer Notarin) nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach diesem Bundesgesetz hat.
(3) Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:
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(2) Abs. 1 gilt auch in allen übrigen Fällen des Ausscheidens aus der Pensionsversicherung, ausgenommen in den Fällen, in denen
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(2a) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Ausscheidens einer versicherten Person (eines Notars/einer Notarin) nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach diesem Bundesgesetz hat.
(3) Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:
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