§ 61 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 61 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 61,

Dem auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld Anspruchsberechtigten gebührt für jedes Kind (§ 57 Abs. 2 und 3) ein Kinderzuschuß von 10 v. H. der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 316,56 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt. Dem auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld Anspruchsberechtigten gebührt für jedes Kind (Paragraph 57, Absatz 2 und 3) ein Kinderzuschuß von 10 v. H. der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 316,56 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 20,) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2019
§ 61 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 61,

Dem auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld Anspruchsberechtigten gebührt für jedes Kind (§ 57 Abs. 2 und 3) ein Kinderzuschuß von 10 v. H. der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 316,56 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt. Dem auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld Anspruchsberechtigten gebührt für jedes Kind (Paragraph 57, Absatz 2 und 3) ein Kinderzuschuß von 10 v. H. der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 316,56 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 20,) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

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