§ 61 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Dem auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld Anspruchsberechtigten gebührt für jedes Kind (§ 57 Abs. 2 § 61 NVGund 3) ein Kinderzuschuß von 10 v.H seit 31.12.2019 weggefallen. der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 316,56 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2019
Dem auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld Anspruchsberechtigten gebührt für jedes Kind (§ 57 Abs. 2 § 61 NVGund 3) ein Kinderzuschuß von 10 v.H seit 31.12.2019 weggefallen. der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 316,56 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

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