§ 60 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod des Versicherten, des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin derjenige, der die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod des Versicherten, des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe (des Witwers) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin derjenige, der die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Bestattungskostenbeitrag beträgt
    1. 1.Ziffer einsbeim Tod des Versicherten oder Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension das Neunfache,
    2. 2.Ziffer 2beim Tod der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin das Viereinhalbfachebeim Tod der Witwe (des Witwers) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin das Viereinhalbfache
    des im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension bzw. der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin jeweils nach § 48 Abs. 1 Z 1 als Grundbetrag geltenden Betrages.des im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension bzw. der Witwe (des Witwers) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin jeweils nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, als Grundbetrag geltenden Betrages.
  3. (3)Absatz 3Einer juristischen Person, die die Kosten der Bestattung auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat, steht ein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag nicht zu. In diesem Fall oder wenn keine Bestattungskosten erwachsen sind oder wenn diese die Höhe des Bestattungskostenbeitrages nicht erreichen, gebührt er oder der verbliebene Rest der Reihe nach
    1. 1.Ziffer einsder Witwe (dem Witwer) (§ 54 Abs. 1 Z 1)oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin,der Witwe (dem Witwer) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,)oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin,
    2. 2.Ziffer 2den Kindern (§ 57 Abs. 2 und 3) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter;den Kindern (Paragraph 57, Absatz 2 und 3) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter;
    fehlen solche Berechtigte, verbleibt der Betrag der Versicherungsanstalt.
§ 60 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod des Versicherten, des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin derjenige, der die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod des Versicherten, des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe (des Witwers) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin derjenige, der die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Bestattungskostenbeitrag beträgt
    1. 1.Ziffer einsbeim Tod des Versicherten oder Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension das Neunfache,
    2. 2.Ziffer 2beim Tod der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin das Viereinhalbfachebeim Tod der Witwe (des Witwers) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin das Viereinhalbfache
    des im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension bzw. der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin jeweils nach § 48 Abs. 1 Z 1 als Grundbetrag geltenden Betrages.des im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension bzw. der Witwe (des Witwers) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin jeweils nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, als Grundbetrag geltenden Betrages.
  3. (3)Absatz 3Einer juristischen Person, die die Kosten der Bestattung auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat, steht ein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag nicht zu. In diesem Fall oder wenn keine Bestattungskosten erwachsen sind oder wenn diese die Höhe des Bestattungskostenbeitrages nicht erreichen, gebührt er oder der verbliebene Rest der Reihe nach
    1. 1.Ziffer einsder Witwe (dem Witwer) (§ 54 Abs. 1 Z 1)oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin,der Witwe (dem Witwer) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,)oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin,
    2. 2.Ziffer 2den Kindern (§ 57 Abs. 2 und 3) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter;den Kindern (Paragraph 57, Absatz 2 und 3) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter;
    fehlen solche Berechtigte, verbleibt der Betrag der Versicherungsanstalt.
§ 60 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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