§ 59 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Witwe (Der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn bzw§ 59 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. der/die frühere Ehegatte/Ehegattin oder der/die frühere eingetragene PartnerIn und die Waisen des Versicherten haben Anspruch auf Abfindung, sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung (§ 46) nicht gebühren. Die Abfindung beträgt das Vierzehnfache der in Betracht kommenden monatlichen Hinterbliebenenpension, die auf Grund der anrechenbaren Versicherungszeiten am Stichtag gebühren würde.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2019
Die Witwe (Der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn bzw§ 59 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. der/die frühere Ehegatte/Ehegattin oder der/die frühere eingetragene PartnerIn und die Waisen des Versicherten haben Anspruch auf Abfindung, sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung (§ 46) nicht gebühren. Die Abfindung beträgt das Vierzehnfache der in Betracht kommenden monatlichen Hinterbliebenenpension, die auf Grund der anrechenbaren Versicherungszeiten am Stichtag gebühren würde.

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