§ 57 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod der versicherten Person die Kinder. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird die Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
  2. (2)Absatz 2Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
    1. 1.Ziffer einsdie Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
    (Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. 4.Ziffer 4die Stiefkinder;
    2. 5.Ziffer 5die Enkel.
    Die in den Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn und solange sie mit der versicherten Person ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn und solange sie gegenüber der versicherten Person im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und die versicherte Person ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung der versicherten Person und überwiegend auf deren Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines/einer Dritten befindet. Stiefkinder im Sinne der Z 4 sind die nicht von der versicherten Person abstammenden leiblichen Kinder deren Ehegattin/Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe weiter.Die in den Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn und solange sie mit der versicherten Person ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn und solange sie gegenüber der versicherten Person im Sinne des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und die versicherte Person ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung der versicherten Person und überwiegend auf deren Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines/einer Dritten befindet. Stiefkinder im Sinne der Ziffer 4, sind die nicht von der versicherten Person abstammenden leiblichen Kinder deren Ehegattin/Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe weiter.
  3. (3)Absatz 3Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
    1. 1.Ziffer einssich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für siesich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. a)Litera aentweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. b)Litera bzwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. 2.Ziffer 2seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
§ 57 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod der versicherten Person die Kinder. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird die Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
  2. (2)Absatz 2Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
    1. 1.Ziffer einsdie Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
    (Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. 4.Ziffer 4die Stiefkinder;
    2. 5.Ziffer 5die Enkel.
    Die in den Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn und solange sie mit der versicherten Person ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn und solange sie gegenüber der versicherten Person im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und die versicherte Person ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung der versicherten Person und überwiegend auf deren Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines/einer Dritten befindet. Stiefkinder im Sinne der Z 4 sind die nicht von der versicherten Person abstammenden leiblichen Kinder deren Ehegattin/Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe weiter.Die in den Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn und solange sie mit der versicherten Person ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn und solange sie gegenüber der versicherten Person im Sinne des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und die versicherte Person ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung der versicherten Person und überwiegend auf deren Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines/einer Dritten befindet. Stiefkinder im Sinne der Ziffer 4, sind die nicht von der versicherten Person abstammenden leiblichen Kinder deren Ehegattin/Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe weiter.
  3. (3)Absatz 3Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
    1. 1.Ziffer einssich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für siesich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. a)Litera aentweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. b)Litera bzwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. 2.Ziffer 2seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
§ 57 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten