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Die Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die versicherte Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 52a), wobei auch § 48 Abs. 5 bis 7 entsprechend anzuwenden sind, wenn die versicherte Person einen Dienstunfall erlitten hat. Die Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die versicherte Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (Paragraph 52 a,), wobei auch Paragraph 48, Absatz 5 bis 7 entsprechend anzuwenden sind, wenn die versicherte Person einen Dienstunfall erlitten hat.
Die Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die versicherte Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 52a), wobei auch § 48 Abs. 5 bis 7 entsprechend anzuwenden sind, wenn die versicherte Person einen Dienstunfall erlitten hat. Die Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die versicherte Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (Paragraph 52 a,), wobei auch Paragraph 48, Absatz 5 bis 7 entsprechend anzuwenden sind, wenn die versicherte Person einen Dienstunfall erlitten hat.