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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach § 48 Abs. 8 jeweils geltenden Mindestbetrages. Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach Paragraph 48, Absatz 8, jeweils geltenden Mindestbetrages.
Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach § 48 Abs. 8 jeweils geltenden Mindestbetrages. Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach Paragraph 48, Absatz 8, jeweils geltenden Mindestbetrages.