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(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:
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(Anm§ 48 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2009)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2015)
(5) Hat ein Versicherter einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25 v. H. bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von
mindestens 25 v. H. um einen 90 Versicherungsmonaten
entsprechenden Steigerungsbetrag
mindestens 50 v. H. um einen 180 Versicherungsmonaten
entsprechenden Steigerungsbetrag
mindestens 75 v. H. um einen 270 Versicherungsmonaten
entsprechenden Steigerungsbetrag.
(6) Die Erhöhung nach Abs. 5 darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muß mindestens die Hälfte der Zahl der Versicherungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.
(7) Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, von dem die Versicherungsanstalt nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eintritt Kenntnis erlangt hat.
(8) Erreicht eine nach Abs. 1 bis 6 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 2 166,09 € monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.
(9) An die Stelle der Beträge in den Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 8 treten ab 1.Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2015)
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(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:
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(Anm§ 48 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2009)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2015)
(5) Hat ein Versicherter einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25 v. H. bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von
mindestens 25 v. H. um einen 90 Versicherungsmonaten
entsprechenden Steigerungsbetrag
mindestens 50 v. H. um einen 180 Versicherungsmonaten
entsprechenden Steigerungsbetrag
mindestens 75 v. H. um einen 270 Versicherungsmonaten
entsprechenden Steigerungsbetrag.
(6) Die Erhöhung nach Abs. 5 darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muß mindestens die Hälfte der Zahl der Versicherungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.
(7) Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, von dem die Versicherungsanstalt nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eintritt Kenntnis erlangt hat.
(8) Erreicht eine nach Abs. 1 bis 6 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 2 166,09 € monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.
(9) An die Stelle der Beträge in den Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 8 treten ab 1.Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2015)