§ 47 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Berufsunfähigkeit.
  2. (2)Absatz 2Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
§ 47 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Berufsunfähigkeit.
  2. (2)Absatz 2Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
§ 47 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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