§ 46 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Anspruch auf eine Pension, auf das Berufsunfähigkeitsgeld und auf den Bestattungskostenbeitrag ist, abgesehen von den im Abschnitt II des Zweiten Teiles festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit erfüllt ist§ 46 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 41 Abs. 2)

1.

für einen Anspruch auf ein Berufsunfähigkeitsgeld mindestens 12 Versicherungsmonate,

2.

für einen Anspruch auf eine Pension und auf einen Bestattungskostenbeitrag mindestens 60 Versicherungsmonate im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 1 bis 3

anrechenbar sind.

(3) Für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension und den Bestattungskostenbeitrag ist die allgemeine Voraussetzung auch erfüllt, wenn der Versicherte bis zu seinem Tod Anspruch auf eine Pension hatte.

(4) Die allgemeine Voraussetzung entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit, der vorübergehenden Berufsunfähigkeit bzw. des Todes, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Dienstunfalles ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.2019
(1) Der Anspruch auf eine Pension, auf das Berufsunfähigkeitsgeld und auf den Bestattungskostenbeitrag ist, abgesehen von den im Abschnitt II des Zweiten Teiles festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit erfüllt ist§ 46 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 41 Abs. 2)

1.

für einen Anspruch auf ein Berufsunfähigkeitsgeld mindestens 12 Versicherungsmonate,

2.

für einen Anspruch auf eine Pension und auf einen Bestattungskostenbeitrag mindestens 60 Versicherungsmonate im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 1 bis 3

anrechenbar sind.

(3) Für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension und den Bestattungskostenbeitrag ist die allgemeine Voraussetzung auch erfüllt, wenn der Versicherte bis zu seinem Tod Anspruch auf eine Pension hatte.

(4) Die allgemeine Voraussetzung entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit, der vorübergehenden Berufsunfähigkeit bzw. des Todes, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Dienstunfalles ist.

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